Exklusives Vertriebssystem von MERCK: Marktabgrenzung als Schlüssel zur Freistellung
BGH, Beschluss vom 26.1.2016, KVR 11/15 – „Laborchemikalien“ Vertriebsvereinbarungen, die Wettbewerbsbeschränkungen enthalten und deshalb unter das Kartellverbot fallen, werden von der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO) vom Kartellverbot freigestellt und sind somit trotz der enthaltenen Wettbewerbsbeschränkung zulässig und wirksam, sofern sie keine der in Art 4 Vertikal-GVO genannten, als besonders schädlich angesehenen Vertragsklauseln („Kernbeschränkungen“) enthalten. Jedoch sieht Art […]
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