Herstellergarantie: Mit welchen Ersatzteilen?

Die Herstellergarantie als Ausnahme vom Verbot, Querlieferungen zu beschränken

Hersteller von Waren gewähren den Endverbrauchern häufig eine Herstellergarantie. In einer Herstellergarantie garantiert der Hersteller, dass innerhalb einer gewissen Zeit keine Produktionsmängel auftreten. Für den Garantiefall möchten viele Hersteller sicherstellen, dass ausschließlich Original-Ersatzteile des Herstellers verwendet werden, die direkt vom Hersteller bezogen wurden.

Dieser Beitrag befasst sich mit der kartellrechtlichen Dimension dieser Praxis. Und aus diesem Anlass beschreibt er das kartellrechtlich bedeutsame Phänomen der „eingeschränkten Querlieferung“ auch im Allgemeinen.

Herstellergarantie: Ab zum autorisierten Servicepartner

Im Garantiefall bedienen sich viele Hersteller eines von ihnen eingerichteten Netzes an vertraglich autorisierten Servicebetrieben (Werkstätten und Händlern). In diesem Fall repariert der Hersteller die mangelhafte Ware also nicht selbst. Vielmehr erledigt das der als Erfüllungsgehilfe eingesetzte Servicebetrieb für ihn. Dabei erfüllt der Hersteller seine Verpflichtungen aus der gewährten Herstellergarantie. Der Servicebetrieb ist in der Regel aufgrund des autorisierten Servicevertrages (Werkstatt- bzw. Händlervertrages) verpflichtet, Reparaturen im Rahmen der Herstellergarantie durchzuführen.

Dabei hat der Hersteller ein großes Interesse daran, dass der autorisierte Servicebetrieb bestimmte Vorgaben bei der Ausführung beachtet. Schließlich ist es der Hersteller selbst, der die Leistung aus dem Garantievertrag schuldet und erbringt. Der autorisierte Servicebetrieb ist nur Erfüllungsgehilfe.

Insbesondere nimmt der Hersteller in den autorisierten Servicevertrag häufig eine Pflicht des Servicebetriebes auf, für Arbeiten im Rahmen der Herstellergarantie ausschließlich Original-Ersatzteile zu verwenden. Und in der Regel geht er noch weiter und verlangt, dass diese Original-Ersatzteile direkt bei ihm selbst erworben werden müssen.

Durch diese Verpflichtungen kommt das Kartellrecht ins Spiel.

Herstellergarantie und Ersatzteile: Selektivvertrieb als Ausgangspunkt

Wenn ein Hersteller ein Netz an autorisierten Servicebetrieben einrichtet, verbietet er ihnen in der Regel, Originalersatzteile an Betriebe zu verkaufen, die diese Originalersatzteile selbst wieder weiterverkaufen würden (ohne sie in Waren eingebaut zu haben).

Im Gegenzug verpflichtet sich der Hersteller, Originalersatzteile an solche Betriebe auch selbst nicht zu verkaufen und überdies die autorisierten Servicebetriebe anhand festgelegter Merkmale auszuwählen (etwa anhand von Qualitätsstandards).

Dadurch entsteht ein selektives Vertriebssystem gemäß Artikel 1 Abs 1 Buchstabe e) der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 330/2010 („Vertikal-GVO“).

Die Freistellung des Selektivvertriebs vom Kartellverbot

Ein selektives Vertriebssystem fällt unter gewissen Voraussetzungen erst gar nicht unter das Kartellverbot gemäß Artikel 101 AEUV. Dann ist der Selektivvertrieb schon „an sich“ nicht kartellrechtswidrig. Weiterführende kartellrechtliche Überlegungen erübrigen sich.

Wenn das nicht der Fall ist, kann ein selektives Vertriebssystem durch die Vertikal-GVO vom Kartellverbot „freigestellt“ sein. Auch dann ist es nicht kartellrechtswidrig, obwohl vom Anwendungsbereich des Kartellverbots erfasst. Dazu müssen aber die in der Vertikal-GVO genannten Voraussetzungen vorliegen.

Nicht durch die Vertikal-GVO freigestellt ist ein selektives Vertriebssystem u.a. dann, wenn Mitglieder des Vertriebssystems in ihren Querlieferungen beschränkt werden. Wenn sie also andere Mitglieder des Vertriebssystems – egal welcher Handelsstufe – nicht beliefern dürfen oder sich von diesen nicht beliefern lassen dürfen. Ein solches vertragliches Verbot an die Mitglieder des selektiven Vertriebssystems (z.B. Servicebetriebe) ist eine Kernbeschränkung nach Artikel 4 Vertikal-GVO (konkret nach Artikel 4 Buchstabe d).

Mit anderen Worten setzt ein Hersteller durch Versuche, Querlieferungen innerhalb seines selektiven Vertriebssystems einzuschränken, die Freistellung vom Kartellverbot auf’s Spiel. Und damit riskiert der Hersteller, dass die Vertriebsverträge (Serviceverträge) kartellrechtswidrig sind.

Die Bedeutung von Querlieferungen im Selektivvertrieb

Weshalb enthält die Vertikal-GVO nun diese Kernbeschränkung der eingeschränkten Querlieferungen nach Artikel 4 Buchstabe d)?

Weshalb muss es nach den Vorstellungen der Europäischen Kommission im Rahmen eines selektiven Vertriebssystems also zulässig sein, die Ware uneingeschränkt von anderen Mitgliedern zu beziehen und an diese zu liefern?

Sichergestellt wird durch diese Kernbeschränkung vor allem der Parallelimport der Vertragsware aus anderen EU-Mitgliedstaaten. Grenzüberschreitende Warenlieferungen helfen dabei, eine Abschottung der nationalen Märkte zu verhindern. Eine solche Marktabschottung ist wettbewerbspolitisch nicht erwünscht, weil sie zu unterschiedlichen Preisniveaus führt bzw. diese aufrecht erhält. Demgegenüber führen grenzüberschreitende Lieferungen im besten Falle zu einer Nivellierung der Preisniveaus der Mitgliedstaaten: Denn ein hohes Preisgefälle zwischen EU-Mitgliedstaaten macht die Arbitrage erst attraktiv. Dabei decken die Abnehmer im „teureren Mitgliedstaat“ ihren Bedarf an Waren durch Bestellungen im „billigeren Mitgliedstaat“. Die Arbitrage soll das Preisgefälle im Idealfall einebnen. So sollen die nationalen Märkte zu einem Markt zusammenwachsen.

Und welche Klauseln sind nun eine verbotene Beschränkung von Querlieferungen?

Zulässig ist es (selbstverständlich), den Abnehmern vorzuschreiben, dass sie die Vertragsware nur entweder vom Lieferanten selbst oder von anderen autorisierten Abnehmern beziehen, also von Mitgliedern des Vertriebsnetzes. Darin liegt ja gerade die Natur des selektiven Vertriebssystems. Die Kernbeschränkung schützt daher zwar den Parallelimport der Vertragsware vom im Ausland ansässigen Mitglied des Vertriebsnetzes, nicht hingegen den „Graumarkt“. Auf dem „Graumarkt“ handeln nicht autorisierte, „netzfremde“ Händler mit der Vertragsware, weil ein Mitglied des Vertriebsnetzes diese in vertragsbrüchiger Weise beliefert hat.

Nicht vorschreiben darf ein Anbieter seinen Abnehmern im selektiven Vertriebsnetz hingegen, von wem konkret sie die Vertragsprodukte beziehen. Insbesondere darf er sie nicht dazu verpflichten, die Ware nur bei ihm selbst zu beziehen. Dies gilt nicht nur für Hersteller, sondern auch für Vertriebsgesellschaften oder Importeure. Aber gerade das würde der Hersteller im Falle der Herstellergarantie gerne tun.

Gleichermaßen verwehrt ist es einem Anbieter etwa auch, von den Mitgliedern des selektiven Vertriebsnetzes zu verlangen, zwar nicht alles, aber zumindest 80% des Einkaufsvolumens bei ihm selbst zu beziehen.  Denn darin läge eine Beschränkung der Querlieferungen zwischen den Mitgliedern des selektiven Vertriebssystems. Der betroffene Abnehmer müsste ja zumindest 80% beim vorgeschriebenen Lieferanten beziehen. Hingegen könnte er nur mehr 20% seines Einkaufsvolumens durch Querlieferungen abdecken. Die darin liegene Einschränkung ist bereits ausreichend, um den Tatbestand der Kernbeschränkung zu verwirklichen.

In diesem Sinne hat der deutsche Bundesgerichtshof folgende vertragliche Verpflichtung als Beschränkung der Querlieferungen angesehen. Händler mussten die zur Erreichung einer bestimmten Mindestabsatzmenge benötigten Vertragsprodukte ausschließlich vom Generalimporteur beziehen (BGH 13.7.2004, KZR 10/03 „Citroën“, Rn. 67). Der BGH verneinte auf dieser Grundlage eine Freistellung der in Rede stehenden Händlerverträge durch die Vertikal-GVO.

Was hingegen zulässig ist:

Hingegen ist es einem Anbieter/Lieferanten sehr wohl erlaubt, seinen Abnehmern die Verpflichtung aufzuerlegen, bis zu 80% ihres Einkaufsvolumens mit Vertragsware abzudecken – solange sie die konkrete Bezugsquelle frei wählen können. Das ist stets zulässig, weil noch kein Wettbewerbsverbot im Sinne des Art 1 Abs 1 lit d Vertikal-GVO, und überdies auch keine Beschränkung von Querlieferungen innerhalb des Vertriebssystems. Im Falle einer höchstens fünfjährigen Befristung dürfte der geforderte Anteil der Vertragsware am Einkaufsvolumen sogar auf 100% steigen (Art 5 Abs 1 lit a Vertikal-GVO).

Verkaufsstützungen, die ein Lieferant seinen Abnehmern gewährt, sind unschädlich. Denn diese bewirken im Ergebnis dasselbe wie eine Reduktion des Einkaufspreises. Eine als Kernbeschränkung verpönte Beschränkung von Querlieferungen kann darin nicht liegen. So auch EuG 13.1.2004, Rs T-67/01 „JCB“, Rn. 148 f.

Ebenso zulässig sind Lieferbeschränkungen, die den Lieferanten oder Hersteller beschränken, nicht hingegen die Abnehmer. So kann sich etwa ein Großhändler seinen auf der Einzelhandelsstufe tätigen Abnehmern gegenüber wirksam dazu verpflichten, keine sog. Sprunglieferungen an Endverbraucher vorzunehmen. Art 4 lit b [ii] Vertikal-GVO erlaubt dies ausdrücklich. Und auch dem Lieferanten, der sich gegenüber einem Großhändler zur Alleinbelieferung verpflichtet, ist damit im Ergebnis die direkte Belieferung von Einzelhändlern (Sprunglieferung) untersagt, also eine Querlieferung.

Was bedeutet dies alles nun für das Bestreben eines Herstellers, seine autorisierten Servicebetriebe für im Rahmen der Herstellergarantie durchgeführte Arbeiten zur Verwendung der von ihm bezogenen Original-Ersatzteile zu verpflichten?

Ausnahme für Garantie, Kulanz und Rückrufe

Im Kraftfahrzeug-Bereich gibt es vom Verbot, Querlieferungen zu beschränken, eine bedeutsame Ausnahme.

Diese Ausnahme bezieht sich auf die Lieferung von Ersatzteilen, die der Servicebetrieb im Zusammenhang mit Garantie, Kulanz und Rückrufen von den Mitgliedern eines selektiven Vertriebssystems verwendet.

Für solche Ersatzteile darf der Kfz-Hersteller seinen Mitgliedern des Vertriebsnetzes (Servicebetrieben) vorschreiben, ausschließlich von ihm gelieferte Originalersatzteile zu verwenden.
Wegen der unmittelbaren vertraglichen Einbindung der Fahrzeughersteller in die Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der Gewährleistung, des unentgeltlichen Kundendienstes und von Rückrufaktionen sollte die Freistellung für Vereinbarungen gelten, denen zufolge zugelassene Werkstätten verpflichtet sind, für diese Instandsetzungsarbeiten nur vom Fahrzeughersteller gelieferte Originalersatzteile zu verwenden.

Erwägungsgrund 17 in der Kfz-GVO Nr. 461/2010.

Die Europäische Kommission erkennt darin auch keinen Markenzwang. Vielmehr sieht sie darin eine „objektiv gerechtfertigte Forderung“ (Kfz-Leitlinien, Rn. 39).

Diese Ausnahme betrifft Reparaturarbeiten, deren Kosten im Ergebnis der Hersteller trägt, wenn auch nur in Form einer Pauschalvergütung an die die Arbeiten tatsächlich ausführende Werkstatt. Das sind insbesondere Arbeiten im Rahmen der Herstellergarantie. Darunter fallen aber auch Arbeiten im Rahmen der Kulanz und Reparaturen aufgrund von Fahrzeugrückrufen. Und auch bei Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung wird dies in aller Regel zutreffen (vgl. diesen Beitrag zum Regress).

In diesen Bereichen darf der Kfz-Hersteller somit nicht nur vorschreiben, dass der Servicepartner ausschließlich Originalersatzteile verwendet. Er darf sogar vorschreiben, dass er ausschließlich bei ihm bezogene Originalersatzteile verwendet (Nolte in Langen/Bunte, Kartellrecht II, 12. Auflage, Nach Art. 101 AEUV Rn 1013 f).

Es erscheint sachgerecht, diese Ausnahme nicht nur im Kfz-Bereich anzuwenden, sondern auch in anderen Branchen.

Ergebnis

Im Ergebnis führt die Bestimmung des Art 4 lit d Vertikal-GVO dazu, dass sich der Organisator eines selektiven Vertriebsnetzes, das durch die Vertikal-GVO freigestellt sein soll, damit abfinden muss, dass sich die Mitglieder dieses Vertriebsnetzes untereinander mit Vertragsware ohne Einschränkung „querbeliefern“ dürfen, und zwar auch grenzüberschreitend.

Indirekt wirkt sich dies auf die Preisgestaltungsfreiheit des Herstellers aus: Will er nicht gezielt einzelne Mitglieder des Vertriebssystems schwächen, so wird er darauf achten, dass die Hersteller-Verkaufspreise nicht allzu weit voneinander abweichen. Denn andernfalls würde die Arbitrage attraktiv.

Eine Ausnahme gilt beim Bezug von Kfz-Ersatzteilen, die im Rahmen von Gewährleistungs-, Garantie-, Kulanz- und Rückrufreparaturen verwendet werden.

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1 Kommentar zu „Herstellergarantie: Mit welchen Ersatzteilen?“

  1. Danke für den hilfreichen Beitrag zur Herstellergarantie mit Ersatzteile! Auto reparieren kann schnell kompliziert werden, besonders wenn man es selbst machen möchte! Ich werde diesen Artikel nachschlagen, falls ich ihn brauche.

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