Wann hat der Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch?

Ausgleichsanspruch Vertragshändler

Vertragshändler mit Ausgleichsanspruch? - Nur bei zwei speziellen Voraussetzungen

Wenn zwei Voraussetzungen vorliegen, ist § 24 Handelsvertretergesetz analog anwendbar. Der Vertragshändler hat dann einen Ausgleichsanspruch.

Ein Vertragshändler erwirbt und veräußert die Vertragsware auf der Grundlage eines Rahmenvertriebsvertrags regelmäßig und im eigenen Namen.

Die Besonderheiten des Vertragshändlerverhältnisses hat der österreichischen Gesetzgeber lange nicht beachtet. Insbesondere gibt es zugunsten von Vertragshändlern keine mit § 24 Handelsvertretergesetz vergleichbare Bestimmung über einen Ausgleichsanspruch.

Dieser Beitrag geht den Voraussetzungen nach, unter denen § 24 HVertrG von österreichischen Gerichten auf Vertragshändlerverhältnisse analog angewendet wird. Unter welchen Voraussetzungen haben Vertragshändler bei Vertragsende Anspruch auf einen Ausgleich?

Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters als Ausgangspunkt für den Vertragshändler

§ 24 HVertrG gewährt dem Handelsvertreter bei Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch.

Die Anspruchsvoraussetzungen und die anerkannte Berechnungsmethode des Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters werden hier ausführlich beschrieben und erörtert. Der vorliegende Beitrag widmet sich hingegen ausschließlich der Frage, wann § 24 HVertrG auf Vertragshändler analog angewendet werden kann.

Der OGH zum Vertragshändler und seinem analogen Ausgleichsanspruch

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wendet Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler unter der folgenden Voraussetzung analog an.

„(…) wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen (RIS-Justiz RS0018335; zum Ausgleichsanspruch insbesondere OGH 29.11.1989, 1 Ob 692/89).

„Die analoge Anwendung (…) auf das Dauerschuldverhältnis eines Vertragshändlers ist geboten, wenn sein Vertrag so sehr den Wesensmerkmalen eines Handelsvertretervertrages angenähert war, dass dessen Elemente überwiegen, oder das Nichtgewähren des Anspruches den Gesetzesintentionen widerspräche“ (RIS-Justiz RS0062580, zuletzt OGH 25.03.2014, 4 Ob 217/13k).

Und wann ist dies der Fall? RIS-Justiz RS0109284 liefert die Antwort:

  1. Der Vertragshändler muss derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen hat.
  2. Und zudem muss der Vertragshändler seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm überlassen.

Einbindung des Vertragshändlers in die Absatzorganisation als 1. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch

Ob ein Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebunden ist, hängt von zahlreichen Kriterien ab. Diese Kriterien wendet der OGH in Form eines beweglichen Systems an (OGH 5.5.2009, 1 Ob 10/09s).

Bei einer Gesamtschau der verschiedenen Rechte und Pflichten des Vertragshändlers entscheidet das Gesamtbild über die Einbindung in die Absatzorganisation des Herstellers. Generelle Aussagen sind daher wenig sinnvoll.

Die in der Folge aufgezählten Merkmale sind aber wesentlich. Denn sie werden von der Rechtsprechung im Zuge dieser Gesamtschau herangezogen (vgl. etwa OGH 18.12.2002, 3 Ob 85/02z; OGH 5.5.2009, 1 Ob 10/09s):

  • Pflicht des Vertragshändlers zur Wahrung der Interessen des Vertragspartners.
  • Umfassende Pflicht zur Absatzförderung und Warenabnahme.
  • Umfassende Berichtspflicht und Kontrollrechte (Recht auf Einsicht in Geschäftsbücher und auf Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten).
  • Weisungsrecht, zum Beispiel ein Zustimmungsvorbehalt bei der Auswahl der gewerblich tätigen Abnehmer.
  • Verpflichtung zur Unterhaltung einer Verkaufs- und Kundendienstorganisation.
  • Angemessene Lagerhaltung.
  • Beteiligung an der Einführung neuer Modelle.
  • Verbot des Vertriebs von Konkurrenzprodukten.

Klassische Indizien sind außerdem die Zuweisung eines bestimmten Verkaufsgebiets, eventuell mit Gebietsschutz (Alleinvertriebsrecht), und unverbindlich empfohlene Listenpreise. Dabei handelt es sich aber nicht um unabdingbare Tatbestandsmerkmale.

Überlassung des Kundenstamms durch den Vertragshändler als 2. Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch

Mit der Analogievoraussetzung der „Überlassung des Kundenstammes“ ist die Überlassung der Kundendaten gemeint. Was der Hersteller daraus macht, bleibt ihm überlassen und ist erst bei der Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs zu berücksichtigen.

Durch die Überlassung der Kundendaten versetzt der Vertragshändler den Lieferanten in die Lage des Unternehmers eines beendeten Handelsvertreterverhältnisses. Denn ein Handelsvertreter ist stets im fremden Namen tätig ist und bedient daher Kunden des Unternehmers. Hingegen kann der Lieferant des im eigenen Namen tätigen Vertragshändlers dessen Kunden erst nach Kenntnis der Kundendaten aktiv ansprechen.

Tatsächliche Überlassung durch den Vertragshändler für den Ausgleichsanspruch ausreichend?

Reicht nun bereits die tatsächliche Überlassung der Kundendaten oder ist eine entsprechende Vertragspflicht notwendig?

Dazu hat sich die folgende  Rechtsprechung entwickelt:

  • Erforderlich sei zwar eine Pflicht zur Überlassung des Kundenstammes.
  • Dem stehe es aber gleich, wenn es dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht werde, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (RIS-Justiz RS0109284 [T2], zuletzt etwa OGH 05.05.2009, 1 Ob 10/09s).
  • Das ist konsequent. Denn für die Möglichkeiten des Herstellers, aus dem Kundenstamm weiterhin Vorteile ziehen, kommt es nicht darauf an, ob der Vertragshändler den Kundenstamm freiwillig oder aufgrund einer Pflicht überlassen hat.

Muss der Vertragshändler für einen Ausgleichsanspruch sämtliche Kundendaten überlassen?

Für eine Analogie zur Bestimmung über den Ausgleichsanspruch ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Kundendaten überlassen werden. Schließlich muss der Hersteller nur in die Lage versetzt werden, den Kundenstamm des Vertragshändler weiter zu nutzen.

Dennoch ist hier Vorsicht geboten. Denn der OGH hat auch schon folgende Rechtsansicht eines Berufungsgerichtes als rechtlich vertretbar beurteilt. Für eine kontinuierliche Nutzung des Kundenstocks allein reiche die Information über Namen und Adressen der Kunden nicht aus. Vielmehr seien zusätzlich auch Informationen über Ansprechpartner und Lieferbedingungen erforderlich (OGH 22.4.2009, 3 Ob 44/09f).

Exkurs: Der Vertragshändler mit anonymer Kundschaft 

Und wenn ein Vertragshändler seinem Lieferanten keine Kundendaten überlassen kann, weil er solche Daten nicht hat?

Kann er dann dennoch nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch geltend machen?

Man denke etwa an die Tankstellen-Shops, die der Tankstellenpächter häufig im eigenen Namen (also als Vertragshändler) betreibt.

Die Rechtsprechung zum Vertragshändler mit anonymer Kundschaft und seinem Ausgleichsanspruch

Der OGH hat dazu die folgende Ansicht vertreten:

  • Eine Überlassung des Kundenstamms liege bereits vor, wenn die geworbenen Kunden „faktisch“ entweder auf den Nachfolger oder den Vertragspartner des Vertragshändlers übergegangen sind.
  • Die Anonymität der Kunden stehe dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen. Diese Anonymität sei als Argument, dass eine Überbindung unbekannter Personen nicht möglich sei, verfehlt (OGH 30.8.2006, 7 Ob 122/06a).

Anders beurteilt hat dies hingegen der deutsche BGH, Urt. v. 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13, Rn. 23 ff., für den Fall eines Franchisenehmers.

Diese Rechtsansicht des OGH ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert:

  1. Zum einen kann der Lieferant anonyme Kunden des Vertragshändlers nicht aktiv ansprechen.
  2. Zum anderen wird der „faktische“ Übergang in der Regel nicht ohne Weiteres feststellbar sein. Daran knüft die Kritik von Nocker an. Ihr zufolge führe diese Ansicht des OGH zu Problemen bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen. Denn dann müsste der Vertragshändler nicht mehr nachweisen, dem Lieferanten neue Stammkunden überhaupt zugeführt zu haben (Nocker, Handelsvertretergesetz 1993², § 24 Rz 144). Und für Handelsvertreter würde dasselbe gelten (Nocker, Handelsvertretergesetz 1993², § 24 Rz 175 ff). Vielmehr würde so das Zuführen neuer Kunden als zentrale Anspruchsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs in Form eines „faktischen“ Übergangs von Stammkunden vermutet. Überzeugen kann dieses Ergebnis und somit auch die genannte Entscheidung des OGH (7 Ob 122/06a) nach Nocker daher nicht.

Persönliche Stellungnahme zum Vertragshändler mit anonymer Kundschaft und seinem Ausgleichsanspruch

In der Tat erscheint es unbillig, den Vertragshändler aufgrund der Anonymität seiner Kunden von der Beweispflicht für die Tatbestandsmerkmale des Ausgleichsanspruchs zu entbinden.

Allerdings ergibt sich – nach hier vertretener Auffassung – dieses unbillige Ergebnis aus der genannten Entscheidung (OGH 30.8.2006, 7 Ob 122/06a) nicht zwangsläufig:

  • Es ist eine Tatfrage, ob der Vertragshändler Stammkunden zugeführt hat, wie von § 24 Abs 1 Z 1 Handelsvertretergesetz verlangt (Anspruchsvoraussetzung). Dazu sind Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen. Die Beweislast trifft den Vertragshändler. Kennt ein Vertragshändler die Namen seiner Kunden nicht, dann wird dieser Beweis erschwert. Er bleibt aber möglich. Man denke etwa an Kundenumfragen, Sachverständigengutachten, statistische Erhebungen, etc.
  • Hingegen ist es eine Rechtsfrage, ob § 24 Handelsvertretergesetz analog anwendbar ist, wenn der Vertragshändler keine Kundendaten weitergeben kann. Und da es um eine Analogie zu § 24 Handelsvertretergesetz geht, ist die Parallele zur Situation des Handelsvertreters zu ziehen.
  • Auch einem bloß anonyme Kundschaft bedienenden Handelsvertreter steht ein Ausgleichsanspruch zu, wenn er nachweist, überhaupt Stammkunden zugeführt zu haben.
  • Dass der Unternehmer in solchen Fällen „seine“ Kunden nicht kennt und auch nicht aktiv ansprechen kann, ändert daran nichts.
  • Und auch dass es sich dabei ursprünglich um Kunden des Unternehmers handelt, weil der Handelsvertreter ja im fremden Namen gehandelt hat, ist nicht von Bedeutung. Denn daraus alleine ist für den Unternehmer für die Zukunft noch nichts gewonnen.
  • Für den Vertragshändler kann dann aber nichts anderes gelten. Schließlich soll die Analogievoraussetzung des „Überlassens des Kundenstammes“ ja nur den Gleichklang zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler herstellen.

Der Entscheidung des OGH (7 Ob 122/06a) ist daher zuzustimmen: Im anonymen Massengeschäft scheitert die Analogie zu § 24 Handelsvertretergesetz nicht bereits daran, dass der Vertragshändler mangels Kenntnis keine Kundendaten weitergeben kann.

Und die gegenläufige Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs?

Zwar hat der deutsche Bundesgerichtshof unlängst für einen Franchisenehmer gegenteilig entschieden (BGH, Urt. v. 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13, Rn. 23 ff).

Dabei ist aber Folgendes zu bedenken:

  • Anders als der BGH setzt die österreichische Rechtsprechung für eine analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs keine vertragliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms voraus.
  • Vielmehr reicht ihr zufolge eine tatsächliche Überlassung des Kundenstammes aus.
  • Im Übrigen begründet der BGH seine Entscheidung mit folgendem Argument. Ein vom Franchisenehmer geworbener, im Wesentlichen anonymer Kundenstamm sei nach Vertragsbeendigung nicht ohne weiteres für den Franchisegeber nutzbar. Dies insbesondere dann, wenn der Franchisenehmer nach Vertragsende am selben Standort weiterhin ein Geschäft betreibt.
  • Nun ist diese Konstellation aber auch im Falle eines Handelsvertreters denkbar, ohne dass deshalb der Ausgleichsanspruch von Vornherein ausscheidet. Der Unterschied, dass der Handelsvertreter Geschäfte nicht im eigenen Namen abschließt, ist von rein theoretischer Bedeutung. Wesentlich ist, wer den Kontakt zum Kunden hatte.
  • Bei richtiger Betrachtung kann es daher nur auf eine Frage ankommen. Hat der Franchisenehmer (Absatzmittler) dem Franchisegeber neue Stammkunden zugeführt, aus denen der Franchisegeber weiterhin Nutzen ziehen kann? Dass dies der Fall ist, hat der Franchisenehmer (Absatzmittler) nachzuweisen.
  • Die Anonymität dieser Kunden steht dem Ausgleichsanspruch hingegen nicht per se entgegen.

Dass der Vertragshändler unbekannte Kundendaten nicht weitergeben muss, heißt nicht, dass er nicht sämtliche Tatbestandsmerkmale beweisen müsste. Insbesondere wird der Vertragshändler nachweisen müssen, dass er Stammkunden zugeführt hat.

Und auch einen Handelsvertreter wird die Anonymität seiner Kunden vor besondere Herausforderungen stellen. Denn er muss zwar keine Kundendaten überlassen, aber ebenfalls nachweisen, neue Stammkunden zugeführt zu haben. Und dieser Beweis wird erschwert, wenn er seine Kunden nicht kennt.

Darf der Vertragshändler nur eine geringe Handelsspanne haben? - Mögliche 3. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch

Bereits in seiner ersten Entscheidung zur analogen Anwendung des Ausgleichsanspruchs auf Vertragshändler hat der OGH eine dritte Analogievoraussetzung geprüft. Er nahm Bezug auf die Höhe der Handelsspanne des Vertragshändlers beim Erwerb und Verkauf der Vertragsware.

Es sei „auch maßgeblich, ob die konkrete Vertragsgestaltung derart war, daß die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstammes abgegolten hat. …. Ob dies zutrifft, kann nur nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze auf Grund eines Vergleiches der in dieser Sparte üblichen Provisionssätze für Handelsvertreter im Vergleich mit der erzielten (oder vorgeschriebenen) Handelsspanne des Vertragshändlers, wenn auch unter Bedachtnahme auf das jeweils sehr unterschiedliche Unternehmerrisiko, beurteilt werden.“ (OGH 29.11.1989, 1 Ob 692/89)

Kritik und Folgeentscheidungen

Dieser Prüfungsmaßstab ist freilich recht vage. Wie soll die Höhe einer Handelsspanne in einer Branche beurteilt werden, die keine Handelsvertreter kennt? Und führt nicht bereits der Marktmechanismus dazu, dass höhere Handelsspannen ein von den Verhandlungsparteien zumindest ex ante als höher beurteiltes Unternehmerrisiko ausgleichen?

Auch in Folgeentscheidungen hat der OGH bei der Prüfung der Analogievoraussetzungen zum Teil behauptet, eine sehr hohe Handelsspanne sei ein Anzeichen dafür, dass jene nach Vertragsende beim Hersteller eintretende Werterhöhung des „goodwill“, die auf der Überlassung des Kundenstamms beruhe, bereits abgegolten worden sei (OGH 25.8.1999, 3 Ob 10/98m; OGH 18.12.2002, 3 Ob  85/02z; OGH 22.4.2009, 3 Ob 44/09f).

Die jüngere Rechtsprechung des OGH lässt demgegenüber zwar durchklingen, dass die Höhe der Handelsspanne nicht bei der Frage, ob eine Analogie möglich sei, sondern nur bei der Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs eine Rolle spiele (OGH 12.10.2011, 7 Ob 182/11g; OGH 5.5.2009, 1 Ob 10/09s; zustimmend Nocker, Handelsvertretergesetz 1993², § 24 Rz 158). Dennoch liegt hier für Vertragshändler ein zusätzliches Risiko und für Hersteller und Importeure ein zusätzlicher Argumentationsspielraum.

Vertragshändler und Ausgleichsanspruch - Zusammenfassung der Voraussetzungen für eine Analogie

Einem Vertragshändler kann ein Ausgleichsanspruch zustehen, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen.

  1. Er ist in die Absatzorganisation des Vertragspartners gleich einem Handelsvertreter eingebunden.
  2. Der Vertragspartner erlangt Kenntnis über die Daten der Kunden des Vertragshändlers.

Zusätzlich wird auch die Höhe der vom Vertragshändler lukrierten Handelsspanne zum Teil für relevant erachtet.

Wenn eine Analogie möglich ist, sind dennoch die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Handelsvertretergesetz zu prüfen. Das Vorliegen der Analogievoraussetzungen allein führt nicht automatisch dazu, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Sie möchten mehr erfahren?

Bilder

Danke!

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner