Paramount Pictures verpflichtet sich zur Abstellung von Geo-Blocking
An anderer Stelle wurde bereits zur Praxis des Geo-Blocking Stellung genommen, das gerade bei digitalen Inhalten weit verbreitet ist und von der Europäischen Kommission derzeit näher untersucht wird: Geo-Blocking liegt dann vor, wenn eine Ware oder Dienstleistung nur jenen Verbrauchern zugänglich gemacht wird, die innerhalb eines bestimmten Gebietes (meist Staates) ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben. Wenn der Händler zum Geo-Blocking verpflichtet wird, kann darin eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung liegen.
Am 26.7.2016 hat die Europäische Kommission eine Entscheidung im Verfahren gegen Paramount Pictures getroffen (hier in englischer Sprache abrufbar), deren wettbewerbsrechtliche Erwägungen in diesem Beitrag möglichst kurz und präzise umrissen werden sollen.
Verfahrensrechtlicher Hintergrund
Paramount Pictures hatte geeignete Verpflichtungszusagen zur Ausräumung der Bedenken der Kommission angeboten. Diese hat die Kommission in der vorliegenden Entscheidung für verbindlich erklärt (Art 9 der Verfahrens-VO Nr. 1/2003) und dabei auch zur Kartellrechtswidrigkeit Stellung bezogen. Das Verfahren ist mittlerweile also beendet.
Sachverhalt
Paramount Pictures hatte an Sky UK Limited und Sky Plc., Anbieter von Rundfunkdienste in Form von Pay-TV (gemeinsam in der Folge „Sky“), eine exklusive Lizenz für das Gebiet des UK erteilt.
Paramount und Sky hatten zudem vereinbart, dass
- Sky keine Rundfunkdienste an Konsumenten erbringen darf, die ihren Wohnsitz oder Aufenthalt außerhalb des UK haben, und
- Paramount im Gegenzug dafür sorgen muss, dass die im UK wohnhaften oder aufhältigen Konsumenten die von Sky angebotenen Rundfunkdienste nicht von Lizenznehmern von außerhalb des UK beziehen dürfen.
Gegen diese beiden Vertragsklauseln (1. und 2.) hatte die Kommission Bedenken, dies waren die strittigen Klauseln („Contested Clauses“).
Wettbewerbsrechtliche Erwägungen der Kommission
Problematisch ist für die Kommission dabei nicht, dass Sky exklusive Lizenznehmerin im UK wurde (Entscheidung, Rn 37).
Problematisch war vielmehr, dass Klauseln in den Vertrag aufgenommen wurden, die grenzüberschreitende Rundfunkdienste behindern und verbieten (Rn 38) und damit eine Fragmentierung der nationalen Märkte bewirken sollten.
Das Verbot grenzüberschreitender Rundfunkdienste hat nämlich zur Folge, dass jedem nationalen Lizenznehmer in seinem Wirkungsgebiet die absolute Exklusivität zukommt. Dadurch wird jede Form von grenzüberschreitendem Wettbewerb zwischen Lizenznehmern verhindert (Rn 39). Darin liegt eine bezweckte Beschränkung des Wettbewerbs und somit ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Rn 47). Eine Rechtfertigung konnte die Kommission nicht erblicken (Rn 49).
Die Kommission beruft sich dabei durchwegs auf das Urteil des EuGH vom 4.10.2011, Rs C-403/08 und C-429/08, „Football Association Premier League and Others“, Rn 139 ff.
Folgen und Ausblick
Unmittelbar verbindlich ist diese Entscheidung nur für Paramount Pictures.
Man darf aber gespannt sein, in welchem Ausmaß die doch sehr klare Ansage der Kommission dazu führt, dass Rundfunkdienste innerhalb des EWR in naher Zukunft grenzüberschreitend verfügbar sein werden.
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