Rabatte des Marktbeherrschers – Erlaubt?

Kurzer Überblick anlässlich EuGH, Urt. v. 6.10.2015, Rs C-23/14 – Post Danmark II

Der EuGH hat unlängst in seiner Entscheidung „Post Danmark II“ erneut herausgearbeitet, welche Kategorisierung er vornimmt, um die Kartellrechtskonformität der Rabattgestaltung eines marktbeherrschenden Unternehmens zu beurteilen. Die dänische Post gewährte ihren Kunden gestaffelte Rabatte für Direktwerbesendungen. Die Rabattstufen bewegten sich zwischen 6% und 16%. Die konkret gewährte Rabattstufe war von der in einem Kalenderjahr nachgefragten Menge abhängig.

In weiterer Folge wird ein kurzer Überblick über die drei grundsätzlichen Kategorien an Rabattsystemen geboten, auf die der EuGH in der Entscheidung „Post Danmark II“ wieder Bezug genommen hat:

 

Mengenrabatte

Mengenrabatte knüpfen ausschließlich an den Umfang der beim jeweiligen Hersteller getätigten Käufe an. Sie werden für jede einzelne Bestellung und die damit verbundene Kosteneinsparung gewährt (Urteil, Rn 27). Sie sind kartellrechtlich grundsätzlich unbedenklich (Urteil, Rn 27; vgl auch EuG 12.6.2014, T-286/09 – Intel, Rn 75). Die Unionsgerichte prüfen dabei auch gar nicht, ob konkret Wettbewerbsbeschränkungen möglich sind (so auch Meßmer/Jägerhuber, Möglichkeiten der Rabattgestaltung marktbeherrschender Unternehmen nach der „Post Danmark II“-Entscheidung des EuGH, ZVertriebsR 2016, 155, 156).

Zu beachten ist allerdings, dass es sich bei einem Rabatt um keinen Mengenrabatt mehr handeln kann, wenn er an den Bezug über einen Referenzzeitraum gekoppelt ist, auch wenn innerhalb dieses Referenzzeitraumes wieder an die Menge angeknüpft wird (Urteil, Rn 28). Das von der dänischen Post installierte Rabattsystem konnte daher nicht als Mengenrabatt angesehen werden.

 

Treuerabatte

Treuerabatte (oder auch „echte Ausschließlichkeitsrabatte“) sind daran geknüpft, dass der Abnehmer zumindest einen wesentlichen Teil seines Gesamtbedarfs beim jeweiligen Anbieter deckt. Voraussetzung ist dabei eine entsprechende rechtlich verbindliche Verpflichtung oder Zusage (Urteil, Rn 27 f).

Treuerabatte des Marktbeherrschers sind – nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung – per se kartellrechtswidrig, weil missbräuchlich. Sie behindern die Konkurrenz des Marktbeherrschers (Urteil, Rn 27 mit weiteren Nachweisen).

 

Rabatte mit möglicher wirtschaftlicher Sogwirkung

In diese Kategorie (der äußerst treffende Begriff ist Meßmer/Jägerhuber, ZVertriebsR 2016, 156, entlehnt) fallen alle Rabatte, die weder Mengen- noch Treuerabatte sind. Rabatte mit möglicher wirtschaftlicher Sogwirkung müssen in kartellrechtlicher Hinsicht sorgfältig geprüft werden, was der EuGH in der Entscheidung „Post Danmark II“ erneut gezeigt hat.

Zunächst ist zu untersuchen, ob das Rabattsystem im konkreten Fall eine Verdrängungswirkung entfalten könnte, d. h. ob es geeignet ist, „den Wettbewerbern des Unternehmens in beherrschender Stellung den Zugang zum Markt und darüber hinaus seinen Vertragspartnern die Wahl zwischen mehreren Bezugsquellen oder Handelspartnern zu erschweren oder sogar unmöglich zu machen. Anschließend ist zu ermitteln, ob für die gewährten Rabatte eine objektive wirtschaftliche Rechtfertigung besteht“ (Urteil, Rn 31; EuGH 15.3.2007, C‑95/04 P – British Airways/Kommission, Rn 68 und 69). Die wettbewerbsschädigende Verdrängungswirkung muss nicht schwerwiegend oder bedeutsam sein. Sie muss auch nicht feststehen, sie muss lediglich wahrscheinlich sein (Urteil, Rn 74).

Schlussendlich wurde das Rabattsystem der dänischen Post als missbräuchlich eingestuft:

  • Der EuGH betonte, dass die dänische Post ihre Rabatte „rückwirkend“ gewährte: Der am Jahresende festgelegte Rabattsatz galt für alle Sendungen des Jahres, sofern nur die am Jahresanfang für die Mengen der Sendungen ursprünglich festgelegte Schwelle überschritten wurde (Urteil, Rn 32). Der Druck auf die Kunden der dänischen Post, ausschließlich diese mit Werbesendungen zu beauftragen, wurde dadurch erhöht (Urteil, Rn 33).
  • Aus Sicht des EuGH bemerkenswert war außerdem der lange Referenzzeitraum von einem Jahr: „Jedes Rabattsystem, bei dem die Rabatte in Abhängigkeit von den in einem verhältnismäßig langen Referenzzeitraum verkauften Mengen gewährt werden, führt aber dazu, dass der Druck auf den Käufer, die notwendige Abnahmemenge zur erreichen, um den Vorteil zu erlangen oder den für den gesamten Zeitraum vorgesehenen Verlust zu vermeiden, am Ende des Referenzzeitraums wächst (Urteil Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Rn. 81)“ (Urteil, Rn 34).
  • Hinsichtlich der Ausgangssituation am betroffenen Markt fiel ins Gewicht, dass die dänische Post für Briefsendungen bis 50 g über ein gesetzliches Monopol verfügt, dass in diese Kategorie 70% aller Massenbriefsendungen fallen und dass die dänische Post ganz Dänemark abdeckt (Urteil, Rn 39). Es war der Wettbewerb auf diesem Markt somit schon an sich äußerst eingeschränkt (Urteil, Rn 41).

 

Empfehlungen für die Praxis

Die folgenden Punkte sollte ein marktbeherrschendes Unternehmen bei der Rabattgestaltung beachten:

  1. Treuerabatte (echte Ausschließlichkeitsrabatte) sind zu vermeiden, weil schon per se missbräuchlich.
  2. Dasselbe gilt für Rabatte, die nach außen hin wie Mengenrabatte wirken, deren Kalkulation aber bewirkt, dass der Abnehmer mehr als 80% seines Gesamtbedarfes beim Marktbeherrscher decken muss (Meßmer/Jägerhuber, ZVertriebsR 2016, 155, 157).
  3. Rabatte, die weder als zulässige Mengenrabatte noch als kartellrechtswidrige Treuerabatte zu qualifizieren sind, müssen sorgfältig auf ihre potenziellen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktstruktur untersucht werden. Zu beachten ist dabei, dass schon die Eignung einer Verdrängung für einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung reicht.
  4. Grundsätzlich zulässig sind etwa die sog. „Stufenrabatte“, bei denen sich die jeweilige Rabattstufe nicht auf die gesamte bezogene Menge bezieht, sondern nur auf jenen Teil, der eine gewisse Schwelle überschritten hat (vgl etwa EuG 30.9.2003, T-203/01 – Michelin II, Rn 85 ff). Dadurch entsteht kein Druck, den gesamten Bedarf bei einem Anbieter zu decken.
  5. Bedenklich sind hingegen Rabatte, die auf einer Schätzung des voraussichtlichen Bedarfes eines Abnehmers basieren und an eine daran orientierte Mindestmenge anknüpfen. Damit wird dem Abnehmer ein großer Anreiz geboten, den gesamten Bedarf beim Marktbeherrscher zu decken.
  6. Besonders problematisch sind „rückwirkende“ Rabatte, weil sie den Anreiz des Abnehmers, nur vom Marktbeherrscher zu kaufen, noch weiter verstärken.

 

[wysija_form id=“3″]

 

[wysija_form id=“2″]

 

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner