Selektivvertrieb

OGH: Unverhältnismäßigkeit eines markenrechtlichen Auskunftsbegehrens wegen drohender Marktabschottung

OGH 17.11.2015, 4 Ob 170/15a In dieser bemerkenswerten Entscheidung hat sich der OGH damit auseinander gesetzt, ob es dem Markeninhaber und Organisator eines selektiven Vertriebssystems möglich sein soll, ein Leck im selektiven Vertriebsnetz mit Hilfe des markenrechtlichen Auskunftsanspruches zu finden und zu stopfen.

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Weshalb die Offenlegung von Bezugsquellen auch beim Selektivvertrieb eine Marktabschottung nicht begünstigt – eine detaillierte Untersuchung

Rechtsprechung zur Beweislast für die markenrechtliche Erschöpfung EuGH, BGH und OGH judizieren in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, dass die Beweislast für die markenrechtliche Erschöpfung jedenfalls den Markeninhaber treffen müsse, wenn die Beweispflicht des belangten Dritten (vermeintlichen Markenrechtsverletzer) die Gefahr einer Abschottung der nationalen Märkte und insofern eine Verletzung des Grundsatzes des freien Warenverkehrs bedeuten würde (EuGH

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Das Leck im selektiven Vertriebssystem – So „ermitteln“ Hersteller richtig

Problemstellung In einem selektiven Vertriebssystem halten sich häufig nicht alle Vertragshändler an das Verbot, gewerbliche Wiederverkäufer, die keine Vertragshändler sind („netzfremde“ Händler), mit Vertragsware zu beliefern. Das selektive Vertriebsnetz leckt. Der Hersteller muss die Markenware im Sortiment netzfremder Händler entdecken. Die Bezugsquelle dieses netzfremden Händlers – oft ein vertragsbrüchiger Vertragshändler – ist unbekannt. In diese

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