Handelsvertreter und Kartellrecht – Fokus auf die Risiken!

Handelsvertreter und Kartellrecht - Entscheidend ist, welches Risiko der Handelsvertreter trägt

Was kann ein Agentursystem, z.B. im Kfz-Vertrieb?

„Handelsvertreter und Kartellrecht“ – Worum geht es hier?

Das Agentursystem im Kfz-Vertrieb ist derzeit (Anfang 2022) in aller Munde. Grund genug für ein paar Worte zur Frage, ob ein Handelsvertretervertrag am Maßstab des Kartellverbots zu prüfen ist – wie ein Händlervertrag – oder nicht.

Salopp formuliert geht es also um „Handelsvertreter und Kartellrecht“.

Eine Bemerkung vorweg: Ob eine Umstellung eines Vertragshändlernetzes auf ein Agentursystem den Händlern oder dem Importeur mehr Nutzen bringt, kann pauschal nicht gesagt werden. Das hängt vom konkreten Vertrag ab. Und so manche Auswirkung wird man womöglich erst in der Zukunft erkennen.

Nun besteht eine Möglichkeit, ein Agentursystem zu implementierten, darin, Handelsvertreter einzusetzen.

Was ist ein Handelsvertreter?

Ein Handelsvertreter schließt den Vertrag mit dem Endkunden nicht im eigenen Namen ab, sondern im Namen seines Geschäftsherrn (Importeur/Hersteller). Darin liegt der wesentliche Unterschied zum Vertragshändler.

Ein Handelsvertreter vermittelt Kaufverträge zwischen dem Endkunden und dem Importeur oder – falls er dazu bevollmächtigt ist – schließt solche Kaufverträge im Namen des Importeurs ab. Dafür bekommt er eine Provision. Diese ersetzt den Deckungsbeitrag eines Vertragshändlers. Im Vergleich zum Vertragshändler erspart sich ein Handelsvertreter, den Einkaufspreis vorzufinanzieren, und trägt nicht das Risiko, dass die erworbene Ware nicht mehr verkauft werden kann.

Was bedeutet ein Vertriebssystem von Handelsvertretern kartellrechtlich?

Das europäische Kartellrecht unterscheidet zwischen dem „echten“ und dem „unechten“ Handelsvertreter:

Der echte Handelsvertreter im Kartellrecht

Ein echter Handelsvertreter ist wirtschaftlich betrachtet kein eigenständiger Marktteilnehmer, sondern nur ein verlängerter Arm seines Geschäftsherrn (Auftraggebers), ähnlich einem Arbeitnehmer:

Geschäftsherr + echter Handelsvertreter = ein einziges Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne

Als echter Handelsvertreter gilt im Kartellrecht, wer wirtschaftlich betrachtet bloß der verlängerte Arm des Auftraggebers ist.Um als ein solcher verlängerter Arm des Geschäftsherrn (also als echter Handelsvertreter = EU-Handelsvertreter) eingestuft zu werden, darf ein Handelsvertreter gar kein oder nur ein unbedeutendes Risiko tragen, und zwar in Bezug auf

  • die von ihm im Namen des Geschäftsherrn abgeschlossenen oder für diesen vermittelten Verträge,
  • die marktspezifischen Investitionen für diesen Tätigkeitsbereich und
  • andere Tätigkeiten, die der Geschäftsherr für denselben sachlich relevanten Markt als erforderlich erachtet.

So die Europäische Kommission in Rz. 15 ihrer Leitlinien zur Vertikal-GVO Nr. 330/2010, dort finden sich in Rz. 12-21 auch Details zu diesen drei Spielarten des Risikos. Außer Betracht bleibt hingegen etwa das Risiko, dass der
Handelsvertreter zu wenig verdient, weil er zu wenige Verträge
abschließt.

Ähnlich argumentiert die europäische Rechtsprechung (siehe etwa EuG 15.9.2005, Rs T-325/01, „DaimlerChrysler“, Rn. 87). Hingegen enthält die Vertikal-GVO selbst dazu keine Regelung.

Ob ein Handelsvertreter echt oder unecht ist, ergibt sich somit aus den vertraglichen Rechten und Pflichten und der daraus resultierenden Risikoverteilung.

Gut, aber was gilt für den echten Handelsvertreter nun kartellrechtlich?

Auf echte Handelsvertreterverträge ist das Kartellverbot nicht anwendbar, weil der echte Handelsvertreter und sein Auftraggeber kartellrechtlich betrachtet ein einziges Unternehmen bilden. Wettbewerbsbeschränkungen sind deshalb zulässig. Die Rechtslage ist insoweit gleich wie bei einem Arbeitsvertrag.

Der unechte Handelsvertreter im Kartellrecht

Der unechte Handelsvertreter trägt hingegen ein Risiko, das schon zu hoch ist, um ihn – wie einen Arbeitnehmer – als bloß verlängerten Arm seines Auftraggebers anzusehen. Der unechte Handelsvertreter ist also wirtschaftlich betrachtet selbständiger Marktteilnehmer, ähnlich wie ein Vertragshändler.

Der Vertrag mit einem unechten Handelsvertreter fällt daher unter das Kartellverbot. Er darf insbesondere keine bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen enthalten. Verboten sind deshalb zum Beispiel Verbote passiver Verkäufe oder nicht freigestellte Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen (siehe Artikel 4 Vertikal-GVO Nr. 330/2010).

Was ändert die neue Vertikal-GVO für den Handelsvertreter kartellrechtlich?

Derzeit (Anfang 2022) gibt es einen Entwurf für eine neue Vertikal-GVO.

Wenn es bei diesem Entwurf bleibt, dann wird sich am Begriff des sogenannten EU-Handelsvertreters – das ist der echte Handelsvertreter – und am entscheidenden Kriterium der Risikoverteilung nichts Grundlegendes ändern.

Allerdings geht der Entwurf für neue Vertikal-Leitlinien darauf ein, wie der Geschäftsherr bestimmte vom Handelsvertreter übernommene Risiken finanziell ausgleichen und auf diesem Wege übernehmen kann. Dadurch kann ein Handelsvertreter trotz der ursprünglich übernommenen Risiken zu einem echten Handelsvertreter werden.

Kartellrecht und Handelsvertreter: Entscheidend bleiben also die Risiken!

Dabei geht es nur um jene finanziellen und wirtschaftlichen Risiken, die sich auf die vom Handelsvertreter ausgehandelte Verträge oder auf marktspezifische Investitionen oder auf andere Tätigkeiten am selben Markt beziehen.

Beispiele für relevante Risiken sind vom Handelsvertreter getragene Transportkosten, finanzielles Risiko bei Zahlungstransaktionen, die Pflicht, auf eigene Kosten oder eigenes Risiko Vertragswaren einzulagern, Vorführfahrzeuge zu halten, Investitionen in Räumlichkeiten oder Schulungen zu tätigen oder selbst Werbekampagnen zu fahren. Das klassische Vertreterrisiko, mangels Erfolgs zu wenig zu verdienen, ist hingegen nicht relevant.

Beispiel: Ein Handelsvertretervertrag in der KFZ-Branche fällt sehr wohl unter das Kartellverbot, wenn der Handelsvertreter verpflichtet wird, Vorführfahrzeuge zu erwerben, einen gewissen Werbeaufwand zu treiben, hohe Investitionen in den Standort und in seine Mitarbeiter zu tätigen und eine gewisse Anzahl an Fahrzeugen vorrätig zu halten. Dann es etwa kartellrechtlich nicht zulässig, dem Handelsvertreter zu untersagen, seine Provision mit dem Endkunden zu teilen (und damit im Ergebnis den vom Endkunden zu zahlenden Endverbraucherpreis zu senken).

Vertragshändler vs. Handelsvertreter - Was ist besser?

Ob sich aus Sicht von Vertragshändlern Grundlegendes ändert, wenn die Händlerverträge gekündigt und die ehemaligen Händler anschließend zu Handelsvertretern bestellt werden, ist insbesondere dann unklar, wenn die Freiheit der Vertragshändler schon bisher eingeschränkt war.

Zu bedenken ist freilich, dass nach dem Vertragsende ein Ausgleichsanspruch für einen Handelsvertreter einfacher zu begründen ist als für einen Vertragshändler.

Wer als Importeur ein Agentursystem mit Handelsvertretern einrichten möchte, muss zunächst entscheiden, ob er damit leben kann, unter das Kartellverbot zu fallen, oder ob das Kartellrecht gemiedenwerden soll.

  • Im letzteren Falle muss das sogenannte kartellrechtliche Handelsvertreterprivileg greifen, die Handelsvertreter dürfen also kaum Risiken übernehmen, wie oben beschrieben. Dafür sind dann Wettbewerbsbeschränkungen des Handelsvertreters erlaubt, die andernfalls Kartellrecht verletzten würden.
  • Im ersten Falle dürfen zwar zahlreiche Risiken vertraglich auf die Handelsvertreter überwälzt werden. Jedoch sind dann Wettbewerbsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erlaubt.

Sie sehen: Das Thema „Handelsvertreter und Kartellrecht“ sollte man also gleich am Beginn untersuchen und abhacken.

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