Corona – Vertragshändler und Handelsvertreter

Corona (Covid-19) und die Auswirkungen auf Vertriebsverträge. Vertragshändler und Handelsvertreter sind verunsichert. Für Hersteller gilt dasselbe.

Der Ausbruch der Corona-Epidemie („Covid-19“) führt bei Vertragshändlern, Handelsvertretern und deren Lieferanten zu einem hohen Maß an Verunsicherung.

Dieser Beitrag erläutert einige rechtliche Aspekte, die sowohl der Lieferant (Hersteller, Unternehmer, Geschäftsherr) also auch der Vertriebsmittler (Vertragshändler, Handelsvertreter) im Auge behalten sollte.

Zuletzt aktualisiert und überprüft am: 22. April 2022

1. Covid-19 als "Höhere Gewalt"

Eine Folge von Covid-19 kann sein, dass der Lieferant (Hersteller, Unternehmer, Geschäftsherr) die Vertragsware nicht mehr zeitgerecht liefern kann. Höhere Gewalt? Oder schuldhafter Vertragsbruch, der eine Schadenersatzforderung des Vertragshändlers oder Handelsvertreters wegen entgangener Einnahmen nach sich zieht?

Eine weitere Folge von Covid-19 kann sein, dass der Vertragshändler seinen Verkaufsförderungspflichten nicht mehr nachkommen kann. Womöglich muss er sein Verkaufslokal temporär schließen und Verkaufspersonal in die Kurzarbeit schicken. Ein Handelsvertreter wird womöglich seine Kundenkontakte einschränken müssen. Zahlungen erfolgen womöglich verspätet. Höhere Gewalt? Oder ein Verhalten, das den Lieferanten dazu berechtigt, den Vertriebsvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen und damit den Ausgleichsanspruch zu vernichten?

Corona (Covid-19) kann dazu führen, dass Vertragshändler ihre Geschäfte schließen.

Der Begriff der „Höheren Gewalt“ war schon lange nicht mehr so aktuell wie derzeit. Dabei kommt es aber zu zahlreichen Fehlinterpretationen.

a. Was ist "Höhere Gewalt"? Fällt Covid-19 darunter?

Nach der Auffassung der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist „Höhere Gewalt“ ein von außen her auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, das nicht in einer gewissen Häufigkeit und Regelmäßigkeit vorkommt und zu erwarten ist und durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann (OGH RIS-Justiz RS0029808).

Der Ausbruch der Corona-Epidemie wird von österreichischen Gerichten wohl als ein Fall „Höherer Gewalt“ eingestuft werden (schon den Ausburch der SARS-Epidemie im Jahr 2003 hat der OGH als höhere Gewalt beurteilt: OGH 14.6.2005, 4 Ob 103/05h).

Was bedeutet das nun für die Vertragsparteien eines Händlervertrages oder Handelsvertretervertrages? Kann ich nun pauschal die Leistungserbringung aussetzen? Wann kann man sich wirklich auf höhere Gewalt berufen?

b. Die Rechtsfolgen "Höherer Gewalt"

Die meisten Vertriebsverträge (Händlerverträge, Handelsvertreterverträge, Franchiseverträge) enthalten eine vertragliche Regelung zur höheren Gewalt. Im Ergebnis ist in aller Regel die Entbindung von den vertraglichen Pflichten vorgesehen.

Falls eine solche Regelung fehlt, kommt das österreichische Leistungsstörungsrecht zur Anwendung (falls der Vertriebsvertrag dem österreichischen Recht unterliegt):

  • Covid-19 kann dazu führen, dass die Erbringung einer Leistung nachträglich unmöglich wird (§ 1447 ABGB). Dies führt zum Wegfall des zugrunde liegenden Vertrages, es werden also beide Seiten von ihrer Pflicht zur Leistungserbringung befreit.
  • Covid-19 kann aber auch dazu führen, dass der Schuldner in Verzug gerät (§§ 918-921 ABGB), die Leistung aber möglich bleibt. Das wird bei Gattungsschulden der Fall sein, insbesondere bei Geldschulden. Dass der Verzug auf höherer Gewalt beruht, ändert nichts am Recht des Gläubigers auf Nachfristsetzung und Rücktritt. Es schließt aber einen Anspruch des Gläubigers auf Schadenersatz aus. Und mangels Verschulden ist auch eine ausgleichsvernichtende Vertragsauflösung nicht möglich.

c. Wie weit reicht die "Höhere Gewalt" wirklich?

Das bisher Gesagte war aus rechtlicher Sicht vergleichsweise trivial.

Nicht mehr trivial und überdies ganz wesentlich ist nun aber die Prüfung, ob die konkrete Vertragspflicht auch tatsächlich wegen höherer Gewalt nicht erbracht werden kann. Denn häufig ist es aus Sicht des Schuldners zwar nachvollziehbar, eine Leistung vorerst nicht zu erbringen, sie wäre aber sehr wohl möglich gewesen. In diesem Punkt kommt es in der Praxis häufig zu groben Missverständnissen und schweren Fehlern.

Was ist damit gemeint?

Ein Beispiel: Covid-19 und der Zahlungsaufschub

Auch Sicht eines Vertragshändlers kann es derzeit sinnvoll sein, auf die eigene Liquidität besonderes Augenmerk zu legen und deshalb fällige Zahlungen an den Unternehmer (Hersteller, Lieferanten) bis auf Weiteres aufzuschieben. Der Vertragshändler gerät damit in Schuldnerverzug, der Hersteller kann unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ob diesem Schuldnerverzug ein Verschulden zugrunde liegt, entscheidet nicht nur über einen Schadenersatzanspruch des Herstellers, sondern womöglich auch darüber, ob der Hersteller den Händlervertrag vorzeitig auflösen kann. Eine berechtigte vorzeitige Auflösung kann zum Entfall des Ausgleichsanspruchs führen! In diesem Fall hätte der Vertragshändler den Schuldnerverzug ohne Weiteres abwenden können. Das wäre zwar womöglich aus wirtschaftlicher Sicht nicht empfehlenswert gewesen, aber rechtlich durchaus möglich. Aus Sicht des Herstellers liegt es in diesem Falle nahe, die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt zu bestreiten.

Ein weiteres Beispiel: Covid-19 und die Schließung von Verkaufslokalen

Covid 19 Schließung von Verkauslokalen behhördlich angeordnet

Wenn die Schließung von Verkaufslokalen behördlich angeordnet wird, dann ist es dem Vertragshändler zweifellos aufgrund höherer Gewalt nicht möglich, seine vertragliche Pflicht zum Betrieb eines Verkauflokals zu erfüllen. Werden Verkaufslokale hingegen ohne behördliche Anordnung geschlossen, weil der Umsatz einbricht und Personal auf Kurzarbeit geschickt werden muss, dann wird es für den Vertragshändler schwierig, sich auf „Höhere Gewalt“ zu berufen.

Ergebnis: Höhere Gewalt nicht immer einschlägig!

Im Ergebnis ist daher wohl doch seltener der Fall als weitläufig angenommen, dass höhere Gewalt die Erfüllung einer vertraglichen Pflicht verhindert. Vielmehr wird es häufig die mit dem Corona-Ausbruch zusammenhängende Wirtschaftskrise sein, welche ein Aussetzen der Vertragserfüllung nahelegt. Ob in diesen Fällen „Höhere Gewalt“ tatsächlich vorliegt, ist zweifelhaft.

Schlussendlich ist für die Frage, wie weit die Entbindung von Vertragspflichten aufgrund „Höherer Gewalt“ reicht, aber stets die vertragliche Bestimmung entscheidend, falls der Vertrag eine solche Regelung enthält. Es ist inbesondere möglich, dass der Vertrag eine „pauschalere“ Entbindung von Vertragspflichten vorsieht als das österreichische Leistungsstörungsrecht.

Was sollte man also mitnehmen?

  • Aus Sicht des Vertragshändlers: Corona entbindet nicht pauschal von allen Pflichten. Eine sorgfältige Prüfung ist erforderlich. Das Risiko ist insofern hoch, als eine berechtigte vorzeitige Auflösung durch den Hersteller droht. Das Einvernehmen mit dem Hersteller ist daher sinnvoll. Falls das nicht möglich sein sollte, ist Rechtsrat unbedingt notwendig, bevor der Vertragshändler Leistungen einseitig aussetzt.
  • Aus Sicht des Herstellers: Akzeptieren Sie den Aufschub von Zahlungen und das Aussetzen sonstiger Pflichten des Vertragshändlers nicht allein deshalb, weil Sie irrtümlich glauben, Sie müssten das in Kauf nehmen. Lassen Sie den Vertriebsvertrag prüfen.

2. Verdienstentgang wegen Corona als wichtiger Grund

Wenn der Umsatz einbricht, wird ein Handelsvertreter in aller Regel deutlich weniger Provisionen lukrieren und damit insgesamt deutlich weniger verdienen. Dieses Risiko liegt grundsätzlich bei ihm alleine.

Für den Vertragshändler gilt dasselbe. Die Fixkosten des Vertragshändlers sind freilich in aller Regel deutlich höher.

In Extremfällen können die durch die Corona-Epidemie verursachten Einnahmenausfälle womöglich eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den Vertragshändler oder Handelsvertreter aus wichtigem Grund rechtfertigen. Ob darin ein wichtiger Grund liegt, wird u.a. davon abhängen, wie hoch der Einnahmenaufall tatsächlich ist, wie lange die Ausnahmesituation aufgrund von Covid 19 andauert und inwieweit der Vertragshändler bzw. Handelsvertreter Anstrengungen unternommen hat, die „Corona-Krise“ zu durchtauchen.

Freilich wird der Lieferant (Unternehmer, Hersteller, Geschäftsherr) zu einer solchen vorzeitigen Vertragsauflösung kaum berechtigten Anlass gegeben haben (§ 24 Abs 3 Z 1 Handelsvertretergesetz). Deshalb vernichtet eine solche Vertragsauflösung den Ausgleichsanspruch.

(Auf die ausführlichen Beiträge zum Ausgleichsanspruch des Handelsvertreter und zum Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers sei an dieser Stelle hingewiesen.)

Zeigt Corona-Virus

3. Was passiert in der Insolvenz des Herstellers?

Es ist anzunehmen, dass die Corona-Pandemie zu einem Steigen der Insolvenzen führen wird. Die Insolvenz des Herstellers (des Lieferanten des Vertragshändlers) bzw. des Geschäftsherrn (Unternehmers) des Handelsvertreters kann zum Vertragsende führen.

a. Konkurs des Unternehmers beim Handelsvertretervertrag

Handelsvertretergesetz (§ 26 HVertrG) ausdrücklich angeordnet, und zwar für den Fall eines Konkurses (hingegen nicht bei bloßem Sanierungsverfahren): Ein Handelsvertretervertrag endet ex lege mit der Konkurseröffnung, also ohne dass eine Kündigung erforderlich wäre. Deshalb sind die Bestimmungen der Insolvenzordnung (§ 21 IO, § 25a IO und § 25b IO) zur Kündigung von Verträgen in der Insolvenz gar nicht anwendbar, die Frage einer Kündigung stellt sich nicht.

Der Handelsvertreter hat dann einen Schadenersatzanspruch. Er kann den Verdienstentgang während der fiktiven Kündigungsfrist (bei unbefristetem Vertrag) oder der fiktiven restlichen Vertragslaufzeit (bei befristetem Vertrag) geltend machen. Dabei handelt es sich allerdings um eine Konkursforderung, weshalb hier am Ende in aller Regel nicht viel übrig bleiben wird.

Wenn das insolvente Unternehmen des Unternehmers fortgeführt wird, dann kann es sein, dass der Handelsvertreter vom Insolvenzverwalter erneut mit dem Abschluss oder der Vermittlung von Geschäften beauftragt wird (wie bis zum Konkurs). Aus einer solchen Beauftragung resultierende Provisionsansprüche sind dann Masseforderungen, werden also vorrangig befriedigt. Insofern kann das für einen Handelsvertreter attraktiv sein.

Endet der Handelsvertretervertrag ex lege gemäß § 26 HVertrG, dann hat der Handelsvertreter grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch. Im Ergebnis wird dieser Ausgleichsanspruch allerdings aus zwei Gründen womöglich eher gering ausfallen oder überhaupt entfallen: Erstens handelt es sich dabei um eine Konkursforderung. Und zweitens wird der Unternehmer aus vom Handelsvertreter akquirierten Geschäftsverbindungen nur dann auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile ziehen, wenn sein Unternehmen fortgeführt wird. Das ist im Konkursfall aber zweifelhaft.

b. Konkurs des Lieferanten beim Händlervertrag

Für den Vertragshändler wird in der Literatur die analoge Anwendung dieser Bestimmung befürwortet (Schatzmann in Petsche/Lager [Hrsg], Handbuch Vertriebsrecht, S. 218, Rn. 149: Es lägen keine Gründe vor, die gegen eine analoge Anwendung sprechen.) Das ist aus zweierlei Gründen zweifelhaft:

  • § 26 HVertrG kann als logische Konsequenz des Umstandes angesehen werden, dass der Handelsvertreter im fremden Namen agiert. Wenn die Geschäftstätigkeit des Unternehmers endet, dann sollen in seinem Namen auch keine Geschäfte mehr abgeschlossen werden (vgl. Nocker, HVertrG² § 26 Rz 2). Gerade diese Überlegung trifft auf den Vertragshändler aber nicht zu.
  • Eine Analogie erfordert eine Lücke. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung geben aber ausreichend.

Rechtsprechung zur Frage, ob § 26 HVertrG auf Vertragshändler analog anwendbar ist, gibt es keine. Deshalb herrscht hier Rechtsunsicherheit. Als Vertragshändler muss man damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter am Vertragsverhältnis festhält und die Anwendbarkeit von § 26 HVertrG bestreitet.

Unterstellt man die analoge Anwendbarkeit von § 26 HVertrG auf Vertragshändler, dann gilt dasselbe wie zuvor für den Handelsvertreter dargestellt.

covid-19: verdienstentgang

Aber völlig unabhängig von der Frage, ob § 26 HVertrG auf Vertragshändler anwendbar ist oder nicht: Der Ausgleichsanspruch des Vertragshändlers wird jedenfalls in Gefahr sein. Denn im Falle einer Unternehmensschließung aufgrund der Corona-Krise wird der Lieferant (Hersteller) aus den vom Vertragshändler akquirierten Stammkunden keine Vorteile mehr ziehen. In diesem Fall kann ein Ausgleichsanspruch gar nicht erst entstehen. Hinzu kommt, dass sich der Vertragshändler womöglich mit einer Konkursquote begnügen müsste. Insofern ist es für den Vertragshändler von Vorteil, wenn es dem Lieferanten (Hersteller) gelingt, das Unternehmen fortzuführen.

4. Und die Corona-Insolvenz des Vertriebsmittlers?

Wenn der Handelsvertreter oder der Vertragshändler aufgrund der Corona-Pandemie insolvent werden, dann endet der Vertriebsvertrag nicht automatisch. Vielmehr besteht der Vertriebsvertrag zunächst unverändert fort.

Und auch eine vorzeitige Auflösung des Vertriebsvertrages wird nur in wenigen Fällen möglich sein. Zwar nennt § 22 Abs. 2 Z 5 HVertrG die Öffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters als einen wichtigen Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Auflösung des Handelsvertretervertrages berechtigen soll. Die jüngeren Bestimmungen der § 25a und § 25b der österreichischen Insolvenzordnung (IO) schränken dieses Recht allerdings ein:

  • So ist in all jenen Fällen, in denen die Vertragsauflösung die Fortführung des insolventen Unternehmens gefährden könnte, während der ersten sechs Monate nach Insolvenzeröffnung eine Auflösung aus wichtigem Grund nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
  • Dabei ist ganz wesentlich, dass eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Vertragspartners und der für eine Insolvenz typische Zahlungsverzug nicht als wichtige Gründe gelten.
  • Gegenteilige Vereinbarungen sind unwirksam, diese Bestimmungen sind zwingend.

Für den Vertragshändler gilt insoweit dasselbe wie für den Handelsvertreter. Und diese Bestimmungen der Insolvenzordnung gelten auch für das Sanierungsverfahren.

Die in Vertriebsverträgen häufig enthaltenen vorzeitigen Auflösungsmöglichkeiten für den Lieferanten (Hersteller, Unternehmer) im Falle der Insolvenz des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers sind daher für Österreich nur sehr eingeschränkt wirksam. Daran kann selbst eine Rechtswahl im Vertriebsvertrag, wonach nicht das österreichische Recht, sondern das Recht eines anderen Staates auf das Vertragsverhältnis anwendbar sein soll, nichts ändern. Denn gemäß Art 3 Abs 1 der Europäischen Insolvenzverordnung (EU-Verordnung Nr. 2015/848 über Insolvenzverfahren) sind die österreichischen Gerichte für Insolvenzverfahren über das Vermögen eines österreichischen Vertriebsmittlers zuständig und wenden im Zuge dessen österreichisches Insolvenzrecht an (Art 7 Abs 1 dieser Insolvenzverordnung). Art 7 Abs 2 Buchstabe e) nennt ausdrücklich die Frage, „wie sich das Insolvenzverfahren auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt“.

Und welche Auswirkungen hat das auf den Ausgleichsanspruch?

Sollte eine vorzeitige Vertragsauflösung durch den Unternehmer bzw. Lieferanten (Hersteller) zulässig sein, dann wird der Ausgleichsanspruch dadurch nur dann vernichtet, wenn ein Verschulden des Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers vorliegt.

Denn ein Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn der Vertrag vom Unternehmer bzw. Lieferanten (Hersteller) aus wichtigem Grund, jedoch ohne ein Verschulden des Vertriebsmittlers, vorzeitig aufgelöst wird.

Freilich würde dies dann vor allem den Gläubigern des Vertriebsmittlers zugute kommen.

5. Lieferengpass wegen Covid-19 - Gleichbehandlungspflicht?

Corona kann bekanntlich Beschaffungsketten (supply chains) unterbrechen.

Ein Lieferant (Hersteller) eines Vertragshändlers wird aufgrund der Corona-Pandemie womöglich Schwierigkeiten bekommen, die Vertragsware in ausreichender Menge zu beschaffen. Seine Hauptleistungspflicht aus dem Händlervertrag auf Belieferung des Vertragshändlers kann er dann nur noch eingeschränkt erfüllen. Dem Vertragshändler entgeht dadurch Geschäft und Gewinn.

Der Geschäftsherr eines vermittelnden Handelsvertreters kann vor demselben Problem stehen. Er kann sich genötigt sehen, vom Handelsvertreter vermittelte Kunden abzulehnen oder mit der Annahme von Bestellungen zuzuwarten, bis die Vertragsware wieder verfügbar wird. Dem Handelsvertreter entgehen dadurch Provisionen.

(Bei einem Handelsvertreter mit Abschlussvollmacht stellt sich diese Frage in vertriebsrechtlicher Sicht hingegen kaum, weil der Provisionsanspruch nicht die Erfüllung dieses Vertrages durch den Unternehmer voraussetzt:

Der Anspruch auf Provision entsteht spätestens, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäfts ausgeführt hat oder ausgeführt haben müßte, hätte der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt.

§ 9 Abs 2 Handelsvertretergesetz)

Nun stellt sich die Frage, inwieweit der Lieferant bzw. Unternehmer dazu verpflichtet ist, alle Vertragshändler bzw. nur vermittelnde Handelsvertreter in seinem Vertriebsnetz gleichzubehandeln.

Kann er weniger geliebte Vertragshändler später beliefern? Spricht etwas dagegen, den erfolgreichsten oder kooperativsten Vertriebsmittler vorrangig zu beliefern?

einkommensverlust durch corona?

Diese Frage kann sich natürlich auch ohne Covid-19 stellen, ist also kein „Corona-Spezifikum“.

a. Gleichbehandlung der vermittelnden Handelsvertreter?

Besteht eine Verpflichtung, von den Handelsvertretern vermittelte Bestellungen im jeweils selben Ausmaß anzunehmen und abzulehnen? Muss also der Anteil an vermitteltem Umsatz, der dem Handelsvertreter mangels Annahme durch den Unternehmer entgeht, zumindest ähnlich hoch sein?

Für das Handelsvertreterrecht steht die herrschende Meinung in der Literatur einer Gleichbehandlungspflicht des Unternehmers ablehnend gegenüber (Hopt, Handelsvertreterrecht, § 86a Rz 15; Nocker, HVertrG² § 6 Rz 72). Denn aus dem allgemeinen Handelsvertreterrecht lässt sich eine Gleichbehandlungspflicht nicht ableiten. Dennoch muss ein Unternehmer vorsichtig sein, sobald er einzelne Handelsvertreter benachteiligen möchte:

Zunächst wird eine Pflicht zur Gleichbehandlung jener Handelsvertreter in Frage kommen, die als freie Dienstnehmer zu qualifizieren sind. Denn dann ist eine analoge Anwendung arbeitsrechtlicher Bestimmungen denkbar. In der Entscheidung 8 ObA 240/95 hat der OGH etwa den arbeitsrechtlichen allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz auf einen freien Dienstnehmer angewendet:

Bei diesem Sachverhalt muß aber von einer derartig intensiven organisatorischen Einbindung des Klägers in die Strukturen der Beklagten ausgegangen werden, daß er einem abhängig beschäftigten Arbeitnehmer weitestgehend gleichzuhalten ist. Es bestehen daher keine Bedenken, den aus der Fürsorgepflicht des Dienstgebers (§ 1157 ABGB) entwickelten Gleichbehandlungsgrundsatz auch auf das Vertragsverhältnis des Klägers anzuwenden.

Der Grad an Einbindung des Handelsvertreters in die Vertriebsorganisation ist im Einzelfall zu prüfen. Je straffer diese Einbindung, desto eher besteht eine Pflicht zur Gleichbehandlung.

Abgesehen davon könnten Handelsvertreter eine Gleichbehandlungspflicht auch auf allgemeine Treuepflichten und auf ein berechtigtes Vertrauen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses stützen, ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt zu werden als die Kollegen. Dann ist zu prüfen, inwieweit der Handelsvertreter beim Abschluss des Vertrages auf eine Gleichbehandlung aller Handelsvertreter vertrauen durfte und auch tatsächlich vertraut hat.

Und schließlich ist auch das kartellrechtliche Gleichbehandlungsgebot aufgrund einer möglichen marktbeherrschenden Stellung im Auge zu behalten, sofern der Handelsvertreter nicht unter das kartellrechtliche Handelsvertreterprivileg fällt.

Zusammengefasst ist eine mögliche Pflicht zur Gleichbehandlung im Handelsvertreterverhältnis im Einzelfall zu prüfen, weil eine allgemeine Pflicht zur Gleichbehandlung nicht besteht.

b. Gleichbehandlung der Vertragshändler?

Für Vertragshändler ist die im deutschsprachigen Raum herrschende Meinung, dass sich eine allgemeine Gleichbehandlungspflicht aus den allgemeinen Treuepflichten des Lieferanten (Herstellers) ableiten lasse:

Eine ungeschriebene Verpflichtung, die den Hersteller trifft, ist die zur Gleichbehandlung seiner Vertragshändler, wenn er mehrere Händler eingesetzt hat und diese untereinander in Wettbewerb stehen. Diese aus der Treuepflicht herzuleitende Verpflichtung ist in dem grundlegenden Interesse der Vertragshändler an gleichen Wettbewerbsbedingungen begründet, das durch die vertriebsbezogenen Maßnahmen des Herstellers unmittelbar beeinflusst wird.

Manderla in Martinek/Semler/Flohr (Hrsg), Handbuch des Vertriebsrechts, 4. Aufl., § 25 Rz 17, unter Verweis auf andere Autoren.

Während die vertriebsrechtliche Literatur beim Handelsvertreter die Abgrenzung zum Arbeitnehmer betont, soll beim Vertragshändler das Wettbewerbsverhältnis der Vertragshändler untereinander den Ausschlag geben.

gleichbehandlungspflicht vertragshändler?

Bei dieser Argumentation stellt sich die Frage, ab wann sich Vertragshändler im Wettbewerb befinden. Besteht ein solches Wettbewerbsverhältnis auch im Falle von Gebietsschutz? Reicht die bloße rechtliche Möglichkeit der Konkurrenzierung der Vertragshändler untereinander oder muss der Wettbewerb auch tatsächlich stattfinden?

Im Ergebnis würden die österreichische Gerichte an einer Vertragsauslegung wohl nicht vorbeikommen. Entscheidend wäre, inwieweit sich die Vertragshändler eine Gleichberechtigung erwarten durften. Und dabei würde auch die Handhabe in der Vergangenheit eine wesentliche Rolle spielen.

Der vorsichtige Lieferant wird seine Vertragshändler daher schon aus vertragsrechtlichen Aspekten gleichbehandeln.

In kartellrechtlicher Hinsicht ist das Gleichbehandlungsgebot zu beachten, falls der Lieferant (Hersteller) womöglich eine marktbeherrschende Stellung einnimmt. Und Vorsicht: Eine besonders ausgeprägte Abhängigkeit des Vertragshändlers kann dafür schon reichen, siehe § 4a Kartellgesetz (früher: § 4 Abs 3 Kartellgesetz). Aber auch auf der Ebene des Kartellverbotes (Art. 101 AEUV, also unabhängig von einer Marktbeherrschung) kann eine Gleichbehandlung unabdingbar sein, etwa um den Charakter eines qualitativ-selektiven Vertriebssystems nicht zu gefährden.

Zusammengefasst gibt es somit beim Vertragshändler aus Sicht des Lieferanten (Herstellers) erheblich weniger Argumentationsspielraum als beim Handelsvertreter, und zwar sowohl vertragsrechtlich als auch kartellrechtlich.

Häufig drängt sich dann die Frage nach einer sachlichen Rechtfertigung der beabsichtigten Ungleichbehandlung auf:

c. Mögliche sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung?

Falls es nun tatsächlich zu einer Knappheit im Angebot kommt, dann wird der Lieferant (Unternehmer) natürlich dennoch entscheiden müssen, wen er beliefert (wessen Bestellung er annimmt).

Und dabei wird es durchaus Szenarien geben, in denen auch eine nicht gleichmäßige Verteilung auf die einzelnen Vertriebsmittler zulässig ist. Beim vermittelnden Handelsvertreter liegt es auf der Hand, dass die Auswahl, welche Bestellungen angenommen werden, dem Unternehmer obliegt. Wenn der Unternehmer in nachvollziehbarer Weise erklären kann, weshalb bestimmte Besteller den Vorzug bekamen, dann werden sich seine Handelsvertreter dieser wirtschaftlichen Entscheidung fügen müssen.

Aber auch beim Vertragshändler ist es denkbar, auf den besonderen Bedarf eines bestimmten Vertragshändlers, der besonders wichtige Kunden bedient, Rücksicht zu nehmen, ohne die Vertragspflichten anderen Vertragshändlern gegenüber zu verletzen. Freilich werden hier die Gründe deutlich schwerer wiegen müssen, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, als beim Handelsvertreter.

Vertriebsrecht Corona Vertragshändler Handelsvertreter

Corona macht sich auch im Bereich des Vertriebsrechts bereits seit Auftreten der ersten Covid-19-Erkrankungen spürbar. Die Auswahl der in diesem Beitrag erörterten Themenkreise ist ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Die Beratungspraxis wird zeigen, ob es weitere Fragen gibt, die sich aufgrund von Covid-19 in naher Zukunft besonders häufig stellen werden. Gegebenenfalls werde ich diesen Beitrag ergänzen.

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