Hat ein Vertragshändler einen Ausgleichsanspruch, wenn er seine Kunden nicht kennt?

Vertragshändler Ausgleichsanspruch anonymes Massengeschäft

„Anonymes Massengeschäft“ und Ausgleichsanspruch

Dieser Beitrag widmet sich der besonderen Konstellation, in der ein Vertragshändler seinem Lieferanten keine Kundendaten überlassen kann, weil er solche Daten nicht hat, und dennoch nach Vertragsende einen Ausgleichsanspruch geltend machen will.

Die Bestimmung des § 24 Handelsvertretergesetz über den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreter (Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung behandelt dieser grundlegende Beitrag) ist auf Vertragshändler dann analog anwendbar, wenn der Vertragshändler

  • derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen hat, und
  • dem Lieferanten bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm – in Form der Kundendaten – zu überlassen hat,

so die ständige Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0109284, RS0062580, vgl. für Details zur analogen Anwendung auf Vertragshändler diesen Beitrag).

Bedeutung der Überlassung der Kundendaten

Durch die Überlassung der Kundendaten versetzt der Vertragshändler den Lieferanten in die Lage des Unternehmers eines beendeten Handelsvertreterverhältnisses: Denn während die vom im fremden Namen tätigen Handelsvertreter bedienten Kunden von Vornherein Kunden des Unternehmers sind, kann der Lieferant des im eigenen Namen tätigen Vertragshändlers dessen Kunden erst nach Kenntnis der Kundendaten aktiv ansprechen.

Konsequenterweise ist es nicht notwendig, sämtliche Kundendaten zu überlassen, schließlich ist dies für die Abwicklung von Folgegeschäften gar nicht notwendig. Dennoch hat der OGH die Rechtsansicht des OLG Wien gebilligt („vertretbare Rechtsansicht“), wonach die Überlassung von Namen und Adressen der Kunden nicht ausreiche: Für einen analogen Ausgleichsanspruch seien zusätzlich auch Informationen über Ansprechpartner und Lieferbedingungen erforderlich (OGH 22.4.2009, 3 Ob 44/09f). Das wirkt dann doch ein wenig kleinlich, ist in der Beratungspraxis aber zu berücksichtigen.

Kundendaten unbekannt?

Aber was macht nun ein im sogenannten „anonymen Massengeschäft“ tätiger Vertragshändler, der seinem Lieferanten Daten seiner Kunden gar nicht überlassen kann, weil er diese nicht kennt? Man denke etwa an die Tankstellen-Shops, die der Tankstellenpächter häufig im eigenen Namen (also als Vertragshändler) betreibt.

Der OGH hat die Ansicht vertreten, dass hier eine Überlassung des Kundenstamms bereits vorliege, wenn die geworbenen Kunden „faktisch“ entweder auf den Nachfolger des Vertragshändlers oder den Vertragspartner des Vertragshändlers übergegangen sind: Die Anonymität der Kunden stehe dem Ausgleichsanspruch nicht entgegen und sei als Argument, dass eine Überbindung unbekannter Personen nicht möglich sei, auch im Zusammenhang mit dem Shop-Geschäft (ebenso wie beim Tankstellengeschäft) verfehlt (OGH 30.8.2006, 7 Ob 122/06a; anders hingegen der deutsche BGH, Urt. v. 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13, Rn. 23 ff., für den Fall eines Franchisenehmers).

Diese Rechtsansicht des OGH ist in zweifacher Hinsicht bemerkenswert:

Zum einen kann der Lieferant anonyme Kunden des Vertragshändlers nicht aktiv ansprechen.

Zum anderen wird der „faktische“ Übergang in der Regel nicht ohne Weiteres feststellbar sein. Daran knüft die Befürchtung von Nocker an, dies führe konsequent weitergedacht – bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen – zum Ergebnis, dass der Vertragshändler (und auch ein Handelsvertreter) nicht mehr nachweisen müsse, dem Lieferanten (bzw. Unternehmer) neue Stammkunden überhaupt zugeführt zu haben (Nocker, Handelsvertretergesetz 1993², § 24 Rz 144 [zum Vertragshändler] und Rz 175 ff [zum Handelsvertreter]). Vielmehr werde so die zentrale Anspruchsvoraussetzung des Ausgleichsanspruchs – die Zuführung neuer Kunden gemäß § 24 Abs 1 Z 1 Handelsvertretergesetz – als „faktischer“ Übergang von Stammkunden vermutet. Überzeugen könne dieses Ergebnis und somit auch die genannte Entscheidung des OGH (7 Ob 122/06a) dann aber nicht.

In der Tat erscheint es unbillig, den Vertragshändler (bzw. Handelsvertreter) nur aufgrund der Anonymität seiner Kunden von der Beweispflicht für die Tatbestandsmerkmale des Ausgleichsanspruchs zu entbinden.

Allerdings ergibt sich – nach hier vertretener Auffassung – dieses unbillige Ergebnis aus der genannten Entscheidung zur Analogievoraussetzung der „Überlassung des Kundenstammes“ (OGH 30.8.2006, 7 Ob 122/06a) nicht zwangsläufig:

  • Es ist eine Tatfrage, zu der Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen sind, ob der Vertragshändler Stammkunden zugeführt hat, wie von § 24 Abs 1 Z 1 Handelsvertretergesetz verlangt (Anspruchsvoraussetzung). Die Beweislast trifft hier den Vertragshändler. Kennt ein Vertragshändler seine Kunden nicht namentlich, dann wird dieser Beweis erschwert, bleibt aber möglich: Man denke etwa an Kundenumfragen, Sachverständigengutachten, statistische Erhebungen, etc.
  • Welche Bedeutung es für die Analogiefähigkeit von § 24 Handelsvertretergesetz hat, wenn der Vertragshändler mangels Kenntnis keine Kundendaten weitergeben kann, ist hingegen eine reine Rechtsfrage. Und da sich diese Rechtsfrage bei der Prüfung einer Analogie zu § 24 Handelsvertretergesetz stellt, ist die Parallele zur Situation des Handelsvertreters zu ziehen: Auch einem bloß anonyme Kundschaft bedienenden Handelsvertreter steht ein Ausgleichsanspruch zu – vorausgesetzt, er kann nachweisen, überhaupt Stammkunden zugeführt zu haben –, obwohl der Unternehmer in solchen Fällen „seine“ Kunden nicht kennt und auch nicht aktiv ansprechen kann. Dass es sich dabei ursprünglich um Kunden des Unternehmers handelt, weil der Handelsvertreter ja im fremden Namen gehandelt hat, ist nicht von Bedeutung, denn daraus alleine ist für den Unternehmer für die Zukunft noch nichts gewonnen. Für den Vertragshändler kann dann aber nichts anderes gelten, schließlich soll die Analogievoraussetzung des „Überlassens des Kundenstammes“ ja nur den Gleichklang zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler herstellen.

Der Entscheidung des OGH (7 Ob 122/06a) ist daher zuzustimmen: Im anonymen Massengeschäft scheitert die Analogie zu § 24 Handelsvertretergesetz nicht bereits daran, dass der Vertragshändler mangels Kenntnis keine Kundendaten weitergeben kann.

Zwar hat der deutsche Bundesgerichtshof unlängst für einen Franchisenehmer gegenteilig entschieden (BGH, Urt. v. 5.2.2015, Az. VII ZR 109/13, Rn. 23 ff), dabei ist aber zu bedenken, dass der OGH – anders als der BGH – für eine analoge Anwendung des Ausgleichsanspruchs keine vertragliche Pflicht zur Überlassung des Kundenstamms voraussetzt, sondern eine tatsächliche Überlassung ausreichen lässt. Im Übrigen begründet der BGH seine Entscheidung damit, dass ein vom Franchisenehmer geworbener, im Wesentlichen anonymer Kundenstamm nach Vertragsbeendigung nicht ohne weiteres für den Franchisegeber nutzbar sei. Die tatsächliche Möglichkeit für den Franchisegeber, einen solchen Kundenstamm nach Vertragsende zu nutzen, sei insbesondere dann eingeschränkt, wenn der Franchisenehmer nach Vertragsende am selben Standort weiterhin ein Geschäft betreiben kann und von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Nun ist diese Konstellation aber auch im Falle eines Handelsvertreters denkbar, ohne dass deshalb der Ausgleichsanspruch von Vornherein ausscheidet. Der Unterschied, dass der Handelsvertreter Geschäfte nicht im eigenen Namen abschließt, ist von rein theoretischer Bedeutung, wesentlich ist, wer den Kontakt zum Kunden hatte. Bei richtiger Betrachtung kann es daher nur darauf ankommen, ob der Franchisenehmer (bzw. Absatzmittler) dem Franchisegeber neue Stammkunden zugeführt hat, aus denen der Franchisegeber weiterhin Nutzen ziehen kann. Dies hat der Franchisenehmer (Absatzmittler) nachzuweisen. Die Anonymität dieser Kunden steht dem Ausgleichsanspruch hingegen nicht per se entgegen.

Dass der Vertragshändler die Kundendaten mangels Kenntnis nicht weitergeben muss, um einen Ausgleichsanspruch geltend zu machen, heißt im Übrigen aber keineswegs, dass er nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale des § 24 Handelsvertretergesetz beweisen muss und somit insbesondere auch, dass er Stammkunden zugeführt hat.

Auch einen Handelsvertreter wird die Anonymität seiner Kunden in der Regel vor besondere Herausforderungen stellen: Er muss zwar mangels Analogieerfordernis keine Kundendaten überlassen, aber den Beweis erbringen, neue Stammkunden zugeführt zu haben. Und dieser Beweis wird erschwert, wenn er seine Kunden nicht kennt..

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