Bestpreisklauseln von Hotelportalen nun definitiv verboten – UWG-Novelle 2016

Bestpreisklauseln für Buchungsplattformen auf die „Schwarze Liste“

Am 31. Dezember 2016 tritt die UWG-Novelle 2016 in Kraft, die für die Gastgewerbebranche (Hotellerie) eine bedeutsame Änderung brachte: Ein Verbot der sogenannten Bestpreisklauseln (auch Meistbegünstigungsklauseln genannt), die Hotelportale und Zimmerbuchungsplattformen praktisch durchwegs in ihre Verträge aufgenommen haben.

Der Gesetzgeber hat damit Rechtssicherheit geschaffen, denn Meistbegünstigungsklauseln waren schon bisher wettbewerbsrechtlich umstritten:

 

Erweiterung der „Schwarzen Liste“ im Anhang zum UWG

Dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist ein Anhang angeschlossen, der Geschäftspraktiken enthält, die unter allen Umständen als unlauter gelten und daher verboten sind. Seit 31. Dezember 2016 hat dieser Anhang eine neue Ziffer 32:

Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.

Damit ist eindeutig klargestellt, dass die Bestpreisklauseln nicht mehr zulässig sind. Diese Eindeutigkeit war auch das Ziel des Gesetzgebers: „Der Eingriff dient damit der Erwerbsfreiheit, da mit dieser klaren Bestimmung die Handlungsfreiheit der Beherbergungsunternehmen erhöht wird“ (aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage).

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird darauf verwiesen, dass Beherbergungsbetriebe häufig kleine Unternehmen sind, die sich gegen die Buchungsplattformen kaum wehren können. Mit der Erweiterung der „schwarzen Liste“ haben nun alle betroffenen Unternehmen einen Unterlassungsanspruch. Außerdem sind entsprechende Klauseln grundsätzlich nach § 879 ABGB unwirksam. Für die Praxis aber wohl viel wichtiger: Anträge auf Abstellung unlauterer Verhaltensweisen können auch von Interessensvereinigungen (§ 14 UWG) eingebracht werden. Hier ist davon auszugehen, dass insbesondere die Wirtschaftskammer Österreich die Interessen der Beherbergungsunternehmen wahren und Bestpreisklauseln beanstanden wird.

Das Verbot der Bestpreisklauseln gilt auch für Verträge, die am 31. Dezember 2016 bereits in Kraft waren (§ 44 Abs 10 UWG).

.

Lauterkeitsrecht statt Kartellrecht?

Der Gesetzgeber hat damit eine bisher vor allem kartellrechtlich erörterte Rechtsfrage lauterkeitsrechtlich gelöst.

Dies mag u.a. daran liegen, dass das UWG mit seiner „schwarzen Liste“ im Anhang die Möglichkeit bietet, als unerwünscht empfundene Geschäftspraktiken gezielt und konkret zu verbieten, und zwar ohne jenen Interpretationsspielraum und jene Rechtsunsicherheit, die abstrakte Regelungen häufig mit sich bringen. Der Gesetzgeber wollte hier ganz offenbar klare Grenzen setzen, ohne die Entscheidung den Gerichten zu überlassen.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Anwendbarkeit von kartellrechtlichen Bestimmungen unberührt bleibt (Erläuterungen zur Regierungsvorlage). Für den Fall, dass sich eine Buchungsplattform nicht an das Verbot hält, könnten neben lauterkeitsrechtlichen Gerichtsverfahren also auch kartellrechtliche Geldbußen drohen.

In kartellrechtlicher Hinsicht besteht allerdings Unsicherheit: So hat das deutsche Bundeskartellamt mittlerweile bereits zwei Buchungsplattformen (HRS und Booking.com) die Verwendung von Bestpreisklauseln untersagt, wohingegen im April 2015 die Wettbewerbsbehörden in Frankreich, Italien und Schweden Verpflichtungszusagen von Booking.com akzeptiert haben, die Bestpreisklauseln zu verengen. Bemerkenswert ist dabei insbesondere, dass das deutsche Bundeskartellamt Booking.com auch jene verengte Bestpreisklausel untersagt hat, die in Frankreich, Italien und Schweden akzeptiert wurde.

Im Hinblick auf die Aufnahme der Meistbegünstigungsklauseln in die „Schwarze Liste“ im Anhang zum UWG erübrigen sich für Österreich die kartellrechtlichen Erwägungen weitgehend, sie sollen an dieser Stelle auch nicht näher dargestellt werden. Weiterführend dazu vgl. etwa Alfter/Hunold, „Weit, eng oder gar nicht? Unterschiedliche Entscheidungen zu den Bestpreisklauseln von Hotelportalen“, WuW 2016, 525, wo vor allem auf die mikroökonomischen Aspekte der Meistbegünstigungsklauseln eingegangen wird.

.

[wysija_form id=“3″]

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

DSGVO Cookie Consent mit Real Cookie Banner