OGH zur Arzneimittelwerbung – Was bedeutet eine „bis zu 50% stärkere Wirkung“?
OGH 17.11.2015, 4 Ob 184/15k Der beklagte Arzneimittelhersteller hatte ein Medikament mit der Behauptung beworben, es wirke um „bis zu 50% stärker“ als die vergleichbaren Arzneimittel der Konkurrenz. Ein Mitbewerber wollte sich dies nicht gefallen lassen und ging gegen diese Behauptung per Unterlassungsklage und Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor. Er machte geltend, dass […]
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