OGH: Verwendung des MAZDA-Logos durch freie Kfz-Werkstatt unzulässig

OGH 15.12.2015, 4 Ob 211/15f

Eine Marke darf auch ohne Zustimmung des Markeninhabers oder Lizenznehmers von Dritten im geschäftlichen Verkehr benützt werden, soweit dies notwendig ist, um auf die Bestimmung der vom Dritten selbst angebotenen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen (§ 10 Abs 3 Z 3 Markenschutzgesetz).

Im vom OGH entschiedenen Fall hat eine freie Kfz-Werkstatt das MAZDA-Logo, also Bild- und Wortbildmarken, ohne Zustimmung der Markeninhaberin benützt, um auf die Bestimmung der von ihr angebotenen Serviceleistungen hinzuweisen, also darauf, dass sie an Fahrzeugen der Marke MAZDA Reparatur- und Wartungsdienstleistungen erbringt.

Die österreichische MAZDA-Vertriebsgesellschaft hat Klage erhoben und die Unterlassung der weiteren Verwendung des MAZDA-Logos begehrt. Die beklagte Kfz-Werkstatt hat die Rechtswidrigkeit der Markenbenützung bestritten und sich auf den eingangs genannten Rechtfertigungsgrund des § 10 Abs 3 Z 3 Markenschutzgesetz berufen.

Der OGH hat den Einwand der Kfz-Werkstatt verworfen, ihre außerordentliche Revision als unzulässig zurückgewiesen und das bereits von den Vorinstanzen erlassene Verbot bestätigt, das MAZDA-Logo weiterhin zu verwenden.

 

Begründung und Würdigung

In seiner Begründung hat der OGH auf seine gesicherte Rechtsprechung verwiesen, wonach es im Zuge eines Hinweises auf die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen nicht notwendig sei, Wortbild- oder Bildmarken zu benützen, weil die Benützung der Wortmarke dafür in der Regel ausreiche. § 10 Abs 3 Z 3 Markenschutzgesetz rechtfertige nicht jeden Markenrechtseingriff zum Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Dienstleistung, sondern nur jenen Markenrechtseingriff, bei dem es sich um das „praktisch einzige Mittel handelt“, der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information zu liefern, und der Voraussetzung für einen wirksamen Wettbewerb auf dem in Rede stehenden Markt ist (OGH 17 Ob 28/08d „Mazda“; 17 Ob 2/11k „Velux“; 17 Ob 19/11k „Oral B“; RIS-Justiz RS0124424 [T1]; EuGH C-228/03 „Gilette/Laboratories“ Rz 39).

Diese Begründung ist zutreffend.

Stillschweigend liegt ihr die Erkenntnis zugrunde, dass ein Eingriff in die Wortmarke aus Sicht des Markeninhabers um vieles erträglicher ist als ein Eingriff in Wortbild- oder gar Bildmarken, deren Unterscheidungskraft in der Regel höher ist als jene der Wortmarke. „Notwendig“ kann ein Markenrechtseingriff nur sein, wenn es kein gelinderes Mittel gibt, um den von § 10 Abs 3 Z 3 Markenschutzgesetz erklärten Zweck zu erreichen.

 

Ergebnis

In den meisten Fällen kann zum Hinweis auf die Bestimmung der eigenen Waren oder Dienstleistungen ohne Zustimmung des Markeninhabers bzw. Lizenznehmers daher nur die Wortmarke benützt werden, nicht hingegen Wortbild- oder Bildmarken.

 

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